Nach Art. 46 Abs. 2 BauG ist eine Wiederherstellungsanordnung an die Grundeigentümerschaft zu richten, die als sogenannte Zustandsstörerin gilt. Wer die Baurechtswidrigkeit durch unerlaubte Bautätigkeit selber oder durch Personen, für deren Verhalten er verantwortlich ist, verursacht hat, gilt als Verhaltensstörer, der ebenfalls ins Recht gefasst werden kann. Als Störer kann auch gelten, wer einer Pflicht zum Handeln nicht nachkommt.53