Es sind nur diejenigen Massnahmen zu verfügen, die zum Erreichen des gesetzeskonformen Zustandes notwendig sind. Dafür sind in der Regel die Bauten oder Anlagen bzw. Teile davon, die ohne Bewilligung errichtet wurden, zu beseitigen.51 Unter Umständen sind zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands weitere Massnahmen erforderlich, die eine neuerliche unrechtmässige Nutzung verhindern und/oder das unrechtmässig genutzte Land wieder für die rechtmässige Nutzung tauglich machen. 49 Vgl. Entscheid vom 24. Dezember 2021 Erwägung 2.8 zu Pos. B 50 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 51 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 10