Eine Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 Abs. 2 BauG muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und wenn die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.50 Es sind nur diejenigen Massnahmen zu verfügen, die zum Erreichen des gesetzeskonformen Zustandes notwendig sind.