d) Die Beschwerdeführer bestreiten ihre Eigenschaft als Verhaltensstörer nicht. Sie beanstanden aber sinngemäss die Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellungsmassnahme, insbesondere der Verpflichtung zur Pflanzung von Bäumen. Es handle sich um die Trasse eines früheren Waldwegs, die auch vor der Nutzung durch die Beschwerdeführer nicht mit Bäumen bestockt gewesen sei.