Damit wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer 1 nicht gehörig gewahrt. Der Beschwerdeführer 2 erhielt überhaupt keine Gelegenheit zur Stellungnahme; auch sein Gehörsanspruch wurde verletzt (vgl. oben Erwägung 4c). Wie oben in Erwägung 4d ausgeführt wurde, hätte zudem im Hinblick auf in Aussicht genommene Wiederherstellungsanordnungen betreffend die Parzelle Nr. B.________ auch da die Grundeigentümerin als Partei am Verfahren beteiligt werden müssen. Dies muss noch nachgeholt werden. Den Adressaten der Wiederherstellungsanordnung betreffend die Parzelle Nr. B.________ muss das rechtliche Gehör noch gehörig gewährt werden.