Der Beschwerdeführer 1 erhielt mit Verfügung des Regierungsstatthalteramtes vom 30. Mai 2017 das rechtliche Gehör zu unbewilligten Bauten und der unbewilligten Waldnutzung auf der Parzelle Nr. B.________. Mit Verfügungen vom 13. Februar 2019 und vom 23. April 2019 stellte das Regierungsstatthalteramt die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen in Aussicht, wobei allerdings aus der gewählten Formulierung nicht hervorging, dass solche Anordnungen auch die Parzelle Nr. B.________ betreffen und dass sie eine Verpflichtung zum Pflanzen von Bäumen umfassen würden. Damit wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer 1 nicht gehörig gewahrt.