a) Gemäss dem beim Geoportal des Kantons Bern47 abrufbaren Orthofoto (vgl. auch Erwägung 1.16 des angefochtenen Entscheids des Regierungsstatthalteramts vom 24. Dezember 2021) ragen die versiegelten Verkehrsflächen und – in geringfügigem Mass – auch der Allwetterplatz auf die Parzelle Nr. B.________. Diese Anlagen stehen in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem streitigen Baugesuch und wurden zu Recht in das Verfahren einbezogen (vgl. oben Erwägung 2c).