Ohnehin erscheint es zweifelhaft, dass der Abbruch des Gebäudes Nr. J.________ den Anliegen der Beschwerdeführer dienlich wäre. Der Abbruch eines altrechtlichen Gebäudes hat grundsätzlich den Verlust des Besitzstandsanspruchs zur Folge, sofern er nicht im Zusammenhang mit einem Wiederaufbau nach Art. 24c RPG erfolgt. Letzteres wäre beim Szenario, das die Beschwerdeführer in Betracht ziehen, wohl nicht der Fall. 6. Parzelle Nr. B.________