Der Beschwerdeführer 1 hat mit der Einreichung eines Nachweises der gewerblich genutzten Flächen durch seinen Projektverfasser45 erkennen lassen, dass er den für die Beurteilung der Erweiterungsmöglichkeiten erforderlichen Nachweis erbringen wollte. Dass er dabei den Zustand per 1986 darstellte, beruhte offenbar auf einem Irrtum oder Missverständnis. Zumal ein fehlender Nachweis aufgrund der Beweislastverteilung für die Beschwerdeführer erhebliche Nachteile zeitigen könnte, muss ihnen unter solchen Umständen nach Treu und Glauben die Möglichkeit gegeben werden, einen verbesserten Nachweis einzureichen.