Die Beschwerdeführer beanstanden, das Regierungsstatthalteramt habe ihnen das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt. Sie hätten mangels gehöriger behördlicher Instruktion die gewerblich genutzten Flächen bezogen auf das Jahr 1986 dargestellt. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, das Regierungsstatthalteramt hätte ihnen Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Darstellung geben müssen. Stattdessen halte es in Erwägung 2.7 seines Entscheids fest, die Beschwerdeführer hätten auf den Nachweis eines Gewerbes vor 1980 mit den entsprechenden Flächenberechnungen und den getätigten Erweiterungen verzichtet.