Da der Beschwerdeführer 1 mit seinem nachträglichen Baugesuch von Erweiterungsmöglichkeiten für bestandesgeschützte Bauten und Anlagen Gebrauch machen möchte, ist er demnach zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verpflichtet und hat aufgrund der Beweislastverteilung auch ein Interesse daran, diese Pflicht wahrzunehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet die entscheidende Behörde grundsätzlich, ihr rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen, soweit sie für den Entscheid erheblich sind.43