g) Im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtpflegeverfahren gilt der sogenannte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Wer aus einem Begehren Rechte ableiten will, ist aber verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt dafür ausserdem die Beweislast. Die Beweislastverteilung kommt auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes zum Tragen, wenn der Sachverhalt, aus dem eine Partei Rechte ableiten will, unbewiesen bleibt.