demnach den Referenzzustand, anhand dessen sich die Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV bemessen. Weiter ist zu klären, in welchem Umfang die Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV bereits ausgeschöpft wurden. Mit dem Einbau einer Dachlukarne und eines Dachflächenfensters auf der westseitigen Dachfläche des Gebäudes Nr. H.________ gemäss 38 Beschwerdebeilage 4; vgl. Stellungnahme der Gemeinde vom 11. Februar 2022 39 Vgl. Baubewilligungsakten Nr. 1977/80 betreffend Umbau des Bauernhauses Nr. 76 in zwei Wohnungen; vgl. auch