Beim Bauernhaus (Gebäude Nr. H.________) und beim Gebäude Nr. J.________ auf Parzelle Nr. F.________ handelt es sich um altrechtliche Bauten.39 Der Bauernbetrieb war bereits ca. 1970 aufgegeben worden.40 Am 16. Juni 1977 wurde die Zweckentfremdung des ehemaligen Bauernhauses (Gebäude Nr. H.________) zum Wohnen gestützt auf Art. 24 aBauG bewilligt (Baubewilligungsakten Nr. 1977/80). Das Gebäudevolumen und der Grundriss wurden dafür nicht erweitert.41 Bauliche Erweiterungen der Gebäude Nr. H.________ und Nr. J.________ vor dem Jahr 1980 sind nicht dokumentiert. Der Umfang, in dem die altrechtlichen Gebäude Nr. H.________ und Nr. J.________ am 1. Januar 1980 gewerblich genutzt wurden, bildet