f) Die Berechnung der noch vorhandenen Erweiterungsmöglichkeit muss alsdann erneut und nachvollziehbar vorgenommen werden. Dafür ist zu klären, welche Gebäude und Anlagen am 1. Januar 1980 gewerblich genutzt wurden und – bei teilweise gewerblicher Nutzung – in welchem Umfang. Das AGR geht gestützt auf das Baubewilligungsverfahren Nr. 30/2006 davon aus, dass das Gebäude Nr. H.________ am 1. Januar 1980 teilweise gewerblich genutzt wurde. Auch die Gemeinde anerkennt mit Stellungnahme vom 11. Februar 2022 eine gewerbliche Nutzung seit 1978. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wird auch das Gebäude Nr. J.________ seit 1978 gewerblich genutzt.