e) Wenn geklärt ist, welche Projektteile das Bau- und Ausnahmegesuch des Beschwerdeführers 1 umfasst und wie diese im Hinblick auf die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG priorisiert werden sollen, ist deren Bewilligungsfähigkeit zu prüfen. Dafür ist erforderlich, dass das Baugesuch den Anforderungen nach Art. 10 ff. BewD entspricht. Insbesondere müssen Projektpläne eingereicht werden, aus denen alle relevanten Informationen hervorgehen (vgl. Art. 14 f. BewD). Das Vorgehen für den Fall, dass das Baugesuch diesen Anforderungen nicht entspricht, ist in Art. 17 f. BewD geregelt.