Ein ähnliches Vorgehen drängt sich auch hinsichtlich der Position K auf. Diese betrifft Dachflächenfenster auf der östlichen Dachfläche des Bauernhauses, die zusätzlich zu den rechtskräftig bewilligten Dachflächenfenstern (vgl. oben Erwägung 3a) erstellt wurden. Eine diesbezügliche Wiederherstellungsanordnung würde den Beschwerdeführer 1 möglicherweise schwerer treffen als eine Anordnung zum Rückbau von Bauten und Anlagen ausserhalb des Hauptgebäudes. Dem Beschwerdeführer 1 müsste daher aus Verhältnismässigkeitsgründen Gelegenheit gegeben werden, die fraglichen Dachflächenfenster gemäss Position K mittels einer 37 Baubewilligungsakten bbew 30/2006 pag. 85