Dasselbe gilt hinsichtlich des erweiterten Kleintierstalls (Pos. C), welchen der Beschwerdeführer 1 gemäss der Projektänderung vom 15. März 2019 bzw. 25. Mai 2020 gewerblich nutzen will. Sollte sich gestützt auf die Berechnungen herausstellen, dass noch Raum für Erweiterungen besteht, jedoch nicht genügend für eine Bewilligung sowohl für Position B als auch für Position C, so müsste dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen seines Gehörsanspruchs Gelegenheit gegeben werden zur Bezeichnung des Projektteils, dem Priorität zukommen soll.