c) Der Beschwerdeführer 1 hatte im vorinstanzlichen Verfahren kein Baugesuch für die Positionen J (Anbau über der ehemaligen Klärgrube) und K (fünf weitere Dachflächenfenster auf der östlichen Dachfläche) eingereicht und sein Baugesuch vom 20. Dezember 2016 auch nicht mittels Projektänderung auf diese Positionen ausgedehnt (vgl. oben Erwägung 3). Entsprechend hätte darüber kein Bauentscheid gefällt werden dürfen.