43 RPV vollständig ausgeschöpft und eine nochmalige Erweiterung sei ausgeschlossen. Für die Positionen F, G, H und I könne deshalb keine Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG in Aussicht gestellt werden. Nähere Angaben zur Berechnung des Umfangs der zulässigen Erweiterung werden nicht angeführt.