b) Im vorliegenden Verfahren stehen weitere Bauten und Anlagen zur Diskussion, die dem fraglichen Gewerbe dienen sollen. Es muss daher geklärt werden, in welchem Umfang die nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV zulässige Erweiterungsmöglichkeit schon ausgeschöpft wurde bzw. in welchem Umfang noch eine Erweiterungsmöglichkeit besteht. Das AGR hält dazu in der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2019 fest, mit den Bauvorhaben B, E, J und K und der damaligen Baubewilligung aus dem Jahr 2006 sei das mögliche Erweiterungspotential nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV vollständig ausgeschöpft und eine nochmalige Erweiterung sei ausgeschlossen.