Das Vorhaben hat zudem keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt.»37 Das AGR ging demnach offenbar davon aus, dass das Gebäude Nr. H.________ (auf den damaligen Projektplänen als «Wohnhaus» bezeichnet) teilweise für gewerbliche Zwecke genutzt wurde und die damaligen Erweiterungen dieser gewerblichen Nutzung dienten. In den vom Rechtsamt eingeholten Baubewilligungsakten bbew 30/2006 finden sich keine Darstellungen oder Berechnungen zu gewerblich genutzten Flächen. Auch in der Verfügung des AGR vom 12. April 2006 wird dazu nichts Näheres ausgeführt.