Dachfenstern auf der westlichen Dachseite sowie die Neueindeckung des gesamten Dachs des Gebäudes Nr. H.________ mit Ziegeln. Dafür erteilte das AGR am 12. April 2006 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG mit folgender Begründung: «Das Bauvorhaben kann als Zweckänderung eines in der Landwirtschaftszone altrechtlich bestehenden Gewerbes bezeichnet werden. Die Erweiterung liegt im zulässigen Rahmen. Das Vorhaben hat zudem keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt.»37