Da Regierungsstatthalteramt hätte jedoch die Grundeigentümerin vor Erlass einer an sie adressierten Duldungsverpflichtung für Wiederherstellungsmassnahmen auf der Parzelle Nr. B.________ formell am Verfahren beteiligen und ihr diesbezüglich die Rechte einer Verfahrenspartei, insbesondere das vorgängige rechtliche Gehör, gewähren müssen. Gemäss den Akten holte das Regierungsstatthalteramt bei der Gemeinde Unterlangenegg lediglich Auskünfte über das Verhältnis und allfällige Übereinkünfte mit den Beschwerdeführern ein.36 Damit wurde dem Gehörsanspruch der Grundeigentümerin nicht Genüge getan. 5. Erweiterungen gewerblicher Bauten und Anlagen