Der Beschwerdeführer 2 war am Verfahren nicht als Partei beteiligt worden; die Vorinstanzen gaben ihm keine Gelegenheit zur Wahrnehmung von Parteirechten. Daran ändert das nahe Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2 und die allfällige faktische Kenntnis des Beschwerdeführers 2 vom Verfahren nichts. Für ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 finden sich in den Akten keinerlei Hinweise. Gegenüber dem Beschwerdeführer 2 war nie formell ein Verfahren eröffnet worden. Er hatte keinen Anlass, eine an ihn adressierte Verfügung zu erwarten.