In der angefochtenen Verfügung des AGR vom 16. August 2019 und in den verfahrensleitenden Verfügungen des Regierungsstatthalteramtes wird durchgängig der Beschwerdeführer 1 als Partei (Bauherr) angeführt. An ihn richten sich insbesondere auch die Verfügungen vom 13. Februar 2019 und vom 23. April 2019, in denen das Regierungsstatthalteramt den Erlass baupolizeilicher Anordnungen in Aussicht stellt.35