Das Baugesuch vom 20. Dezember 2016 wurde vom Beschwerdeführer 1 eingereicht. Er war und ist auch heute noch Grundeigentümer der Bauparzellen Nrn. A.________ und F.________ und bezeichnet sich im Baugesuch als alleiniger Bauherr auch hinsichtlich der bereits umgesetzten Projektteile, die im Baugesuch umschrieben werden. Die verfahrensleitenden Verfügungen des Regierungsstatthalteramts sind an den Beschwerdeführer 1, nicht aber an den Beschwerdeführer 2 adressiert und wurden dem Letzteren auch nicht eröffnet.