a) Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird (Art. 12 Abs. 1 VRPG). Wer von der Behörde ins Recht gefasst wird, hat die Stellung einer notwendigen Partei und ist als solche zwingend als Partei am Verfahren zu beteiligen. Dies gilt auch für Personen, gegen die eine Anordnung nötigenfalls vollstreckt werden muss, wie bspw. Grundeigentümerschaft und Störer bei polizeiwidrigen Verhältnissen.32