43 BewD im hängigen Verfahren berücksichtigt werden kann, wohl eingehalten sein. Da weder für das Projekt gemäss Baugesuch vom 20. Dezember 2016 noch für die Projektänderung vom 25. Mai 2020 Projektpläne vorliegen, kann dies hier allerdings nicht abschliessend beurteilt werden. Falls die Grundzüge des Bauvorhabens gleich blieben, durfte die Projektänderung im hängigen Verfahren berücksichtigt werden. Eine Publikation der Projektänderung war verzichtbar, wenn durch sie keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen waren. 4. Rechtliches Gehör