25. Mai 2020 sind keine Fassadenveränderungen geplant. Gemäss der Eingabe vom 15. März 2019 und den Erläuterungen in der Beschwerde will der Beschwerdeführer 1 zudem die bestehende Photovoltaik- und Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes Nr. I.________ erhalten. Zumal die Nutzung anderer Projektteile für gewerbliche Zwecke bereits Gegenstand des Verfahrens bildete, dürfte der Rahmen einer Projektänderung, die gemäss Art. 43 BewD im hängigen Verfahren berücksichtigt werden kann, wohl eingehalten sein.