Da das Baugesuch keine Baumassnahmen auf der Parzelle Nr. B.________ betraf, war über solche allerdings kein Bauentscheid zu fällen. Es war diesbezüglich über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden und dabei auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG) hinzuweisen, sofern ein solches nicht aussichtslos erschien.