Die dortig ohne Bewilligung erstellten Verkehrsanlagen im Grenzbereich zu den Grundstücken des Beschwerdeführers 1 wurden zwar zu Recht aufgrund des Sachzusammenhanges in das Verfahren einbezogen. Unbewilligte Nutzungen der Parzelle Nr. B.________ bildeten bereits Gegenstand des baupolizeilichen Einschreitens im Jahr 2013, welches den Ursprung des hier streitigen nachträglichen Baugesuchsverfahrens bildete. Da das Baugesuch keine Baumassnahmen auf der Parzelle Nr. B.________ betraf, war über solche allerdings kein Bauentscheid zu fällen.