46 Abs. 2 Bst. b BauG) hinzuweisen, sofern ein solches nicht aussichtslos erschien.31 e) Entsprechendes gilt auch für die Versiegelung von Verkehrsflächen auf der Parzelle Nr. B.________. In Dispositivziffer 3.4.1 des angefochtenen Entscheids des Regierungsstatthalteramtes wird der Bauabschlag verfügt «für die eingangs umschriebenen Bauten und Anlagen Pos. C, D, F, G, H, I, J, auf dem beiliegenden Situationsplan gelb eingezeichnet». Auf dem fraglichen Situationsplan sind auch Flächen auf der Parzelle Nr. B.________ gelb markiert. Die grösstenteils bewaldete Parzelle Nr. B.________ grenzt nördlich an die Parzellen Nr. A.__