Die Vorinstanzen hatten daher über die Positionen F-K keinen Bau- und Ausnahmeentscheid zu fällen. Diese Bauten und Anlagen wurden zwar nach dem Gesagten zu Recht in die Beurteilung einbezogen, da sie sich auf das Mass der noch zulässigen Erweiterungen auswirken und folglich die Bewilligungsfähigkeit des im streitigen Baugesuch umschriebenen Projekts beeinflussen können. Ohne ein diesbezügliches Bau- oder Projektänderungsgesuch war aber zu den Positionen F-K kein Bauentscheid zu fällen. Es war diesbezüglich über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden und dabei auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs (Art. 46 Abs. 2 Bst.