Aus den Eingaben des Beschwerdeführers vom 15. März 2019 und vom 25. Mai 2020 geht zwar hervor, dass sich der Beschwerdeführer 1 einem Rückbau jedenfalls des Parkplatzes beim Unterstand (Pos. G) widersetzt und eine Bewilligung für den Anbau über der ehemaligen Klärgrube (Pos. J) und für die weiteren Dachflächenfenster (Pos. K) anstrebt. Dies reicht aber nicht aus, um diese Eingaben als Einreichung einer formellen Projektänderung zu betrachten.