Nach Art. 43 Abs. 1 und 2 BewD30 können Änderungen an einem Projekt in einem bereits hängigen Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die Grundzüge des Projekts gleich bleiben. Das geänderte Projekt tritt dann an die Stelle des ursprünglichen Projekts. Die formellen Anforderungen an ein Baugesuch gemäss Art. 10 ff. BewD sind auch für Projektänderungen massgebend. Die Veränderungen gegenüber dem Ursprungsprojekt müssen demnach umschrieben und auf einem Situationsplan sowie auf Projektplänen dargestellt werden. Diesen Anforderungen entsprechen die Eingaben des Beschwerdeführers 1 vom 15. März 2019 und vom 25. Mai 2020 offensichtlich nicht.