d) Der Beschwerdeführer äusserte sich in den erwähnten Eingaben auch zu den weiteren vom AGR berücksichtigten Bauten und Anlagen (Pos. E-K). Abgesehen von der Dachaufbaute und einem Dachflächenfenster auf dem ostseitigen Dach des Bauernhauses (Pos. E), für welche eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt29, wurde für diese weiteren Bauten und Anlagen nie ein formelles Baugesuch eingereicht.