Auf einen Rückzug der eigenen Begehren (Art. 39 Abs. 1 VRPG26) – auch als Abstand bezeichnet27 – darf nicht leichthin geschlossen werden. Eine Abstandserklärung hat nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich eindeutig und unmissverständlich zu erfolgen.28 Dies war hier hinsichtlich Position D des Baugesuchs, d.h. hinsichtlich des Allwetterplatzes mit Mistlagerplatz, nicht der Fall. Position D des Baugesuchs bildete daher auch nach den Eingaben des Beschwerdeführers 1 vom 15. März 2019 und vom 25. Mai 2020 Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.