Das Regierungsstatthalteramt gab dem Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 13. Februar 201924 Kenntnis von der Stellungnahme des AGR vom 9. Januar 2019 (gemäss Vorakten pag. 155: recte 11. Januar 2019) und weitete das Verfahren auf die weiteren unbewilligten Bauten und Anlagen aus. Der Beschwerdeführer 1 erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung einer allfälligen Projektänderung. Hinsichtlich der Position E (Dachaufbau auf der Ostseite des Bauernhauses) ergab sich im weiteren Verfahren, dass diese früher baubewilligt worden und somit rechtmässig erstellt worden war.25 Ansonsten blieb die Auflistung des AGR im Wesentlichen unbestritten.