Auch die Versiegelung von Verkehrsflächen erfolgte in erheblichem Umfang auch auf der Parzelle Nr. B.________. Der Beschwerdeführer 1 hatte die Versiegelung von Verkehrsflächen als Gegenstand des Baugesuchs vom 20. Dezember 2016 angeführt, als Bauparzellen jedoch nur die Parzellen Nrn. F.________ und A.________ angegeben. Bei den versiegelten Verkehrsflächen auf Parzelle Nr. B.________ handelt es sich um unbewilligte Erweiterungen, die – wie die Positionen F-K – zusätzlich zum nachträglichen Baugesuch in die Beurteilung einzubeziehen sind. Das Regierungsstatthalteramt hat die Nutzung der Parzelle Nr. B.________ mit Verfügung vom 30. Mai 201722 zum Verfahrensgegenstand gemacht.