Es erscheint zweifelhaft, ob die vom Regierungsstatthalteramt erteilte Baubewilligung für Position K, d.h. für die zusätzlichen (von der Baubewilligung Nr. 1985/116 vom 27. Juni 1985 nicht umfassten) Dachflächenfenster auf der östlichen Dachfläche, überhaupt hätte rechtswirksam werden können, da dafür gar kein Baugesuch eingereicht worden ist. Aufgrund des Verfahrensergebnisses kann diese Frage offen bleiben. 19 Bundesamt für Raumentwicklung ARE (Hrsg.), Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur