Die im angefochtenen Entscheid des Regierungsstatthalteramts in Dispositivziffer 3.1 erteilte Bauund Ausnahmebewilligung für die Versiegelung von Verkehrsflächen und fünf Dachflächenfenster kann daher nicht unabhängig vom Entscheid über die sonstigen noch unbewilligten Erweiterungen in Rechtskraft erwachsen. Das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde, wonach die Rechtskraft der Baubewilligungen gemäss Dispositivziffer 3.1 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts vom 24. Dezember 2021 festzustellen sei, ist daher abzuweisen.