d) Nach dem Gesagten ist bei Vorhandensein mehrerer noch nicht bewilligten Erweiterungen keine separate Beurteilung möglich. Ob der zulässige Rahmen ausgeschöpft ist oder eine bestimmte Erweiterung nachträglich noch legalisiert werden kann, hängt auch vom Schicksal der sonstigen Erweiterungen ab. Es besteht insofern ein Koordinationsbedarf, weshalb die Erteilung von Teilbaubewilligungen nach Art. 32c BauG nicht möglich ist.