Da Art. 37a RPG als lex specialis zu Art. 24c RPG zu qualifizieren ist,19 gilt bei der Anwendung von Art. 37a RPG auch Art. 42 Abs. 2 RPV, der besagt, dass als massgeblicher Vergleichszustand der Zustand der Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet gilt.20 Allfällige seitherige Erweiterungen vor dem 1. Januar 1980 vergrössern also nicht den Referenzzustand, sondern bilden eine (teilweise) Ausnutzung der gesetzlichen Erweiterungsmöglichkeiten und schränken somit die noch verbleibende Erweiterungsmöglichkeit entsprechend ein.