42 RPV16 erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Als Stichtag für die Bestimmung des Umfangs der zulässigen Erweiterungen gilt der 1. Juli 1972, als mit Inkrafttreten des aGSchG17 erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde.