b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer 1, dessen Baugesuch teilweise abgewiesen wurde, ist insoweit durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind zudem als Adressaten der Wiederherstellungsanordnungen zur Beschwerde gegen diese berechtigt. c) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Bauen in der Landwirtschaftszone; Teilbaubewilligung