2. Dagegen reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 am 26. Januar 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Feststellung, dass die Baubewilligungen gemäss Ziffer 3.1 des Gesamtbauentscheids vom 24. Dezember 2021 (für Pos. B: Versiegelung der Verkehrsfläche auf Parzelle Nr. A.________ nördlich des Gebäudes Nr. H.________ bis zum Gebäude Nr. I.________ und für Pos. K: fünf Dachflächenfenster ostseitig auf Gebäude Nr. H.________) in Rechtskraft erwachsen seien. Der Bauabschlag für Pos. C (Vergrösserung des Kleintierstalls mit Umnutzung für Gewerbe), Pos. D (Allwetterplatz mit Einfriedung über 1,20 m und Mistlagerplatz), Pos.