Ferner verweigerte das AGR eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG für die Vergrösserung des Kleintierstalls (Pos. C) sowie für den Allwetterplatz mit Einfriedung höher als 1,20 m und den Mistlagerplatz (Pos. D). Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 erklärte der Beschwerdeführer 1, die Pferdehaltung sei nun aufgegeben und die Anbauten an den Pferdestall seien zurückgebaut worden. Das Gebäude Nr. I.________ (zum Pferdestall vergrösserter Kleintierstall) solle künftig als Materiallager für den Haustechnik-Installationsbetrieb des Beschwerdeführers 1 genutzt werden. Es seien zudem diverse Wiederherstellungsarbeiten beabsichtigt.