Das AGR erteilte mit Verfügung vom 16. August 2019 die Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG für das Versiegeln von Verkehrsflächen (Pos. B), den Dachaufbau auf der Ostseite (Pos. E), den Anbau Nord über der ehemaligen Klärgrube (Pos. J) und den Einbau von zwei Dachflächenfenstern auf der Dachfläche Ost (Pos. K). Es verweigerte die Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG für Pos. F (Unterstand), Pos. G (Parkplatz beim Unterstand), Pos. H (Erweiterung des Abstellplatzes westlich des Unterstandes) sowie für Pos. I (Folientunnel). Ferner verweigerte das AGR eine Ausnahmebewilligung nach Art.