Der Beschwerdeführer 1 beantragte für das Bauen ausserhalb der Bauzone eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG6 und für das Bauen im Landschaftsschutzgebiet eine Ausnahme von den kommunalen Schutzvorschriften. Ferner beantragte er eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen in Waldesnähe.